Nachfolgende Satzung wurde durch der Mitgliederversammlung am
22.03.2006 beschlossen und am 18.05.2006 beim Registergericht
Heidelberg eingetragen.
1. Der Verein führt den Namen Deutsche Ophthalmologische
Gesellschaft e.V. (DOG).
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts
Heidelberg unter VR 105 eingetragen. Zur Führung der laufenden
Geschäfte unterhält die
Gesellschaft eine Geschäftsstelle, die auch an einem vom
statutarisch festgelegten
Rechtssitz abweichenden Ort unterhalten werden kann.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der
Ophthalmologie. Die Gesellschaft ist die
sachverständige Vertretung der wissenschaftlichen Augenheilkunde.
2. Der Zweck der Gesellschaft wird durch die Förderung der
wissenschaftlichen
ophthalmologischen Forschung sowie die Verbreitung wissenschaftlicher
ophthalmologischer Erkenntnisse verwirklicht. Dazu hält die
Gesellschaft insbesondere einen
wissenschaftlichen DOG-Kongress sowie Symposien und
Fortbildungsveranstaltungen ab und
veranlasst die Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften und
anderen Publikationen
3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Gesellschaft dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer sich in der
Ophthalmologie durch Ausbildung
zum Augenarzt, durch wissenschaftliche Ausrichtung auf dem Gebiet der
Ophthalmologie
oder durch Tätigkeiten, die letzterer gleichzusetzen sind,
qualifiziert.
3. Wer Mitglied der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
werden will, wendet sich
unter Benennung von zwei Bürgen, die Mitglieder der Gesellschaft
sind, über die
Geschäftsstelle an das Geschäftsführende
Präsidium. Dieses entscheidet über die
Aufnahme durch Beschluss. Das Präsidium ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zu geben.
4. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eine schriftliche
Erklärung erfolgen, die bis 30.
September der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. Als
ausgeschieden gilt auch, wer
zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet und trotz
schriftlicher Abmahnung die
ausstehenden Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt
hat.
5. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die
Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft verstößt. Der
Ausschluss erfolgt auf Antrag
des Gesamtpräsidiums durch einen mit Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder
gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung, nachdem dem
Auszuschließenden vorher
Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung
gegeben wurde.
6. Die Gesellschaft ernennt Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt durch
das Gesamtpräsidium
schriftlich; sie bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit der Mitglieder
des Gesamtpräsidiums.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
ordentlichen Mitglieder,
sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Geschäftsführende Präsidium,
4. das Gesamtpräsidium.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe
der Tagesordnung und
unter Nennung der Kandidaten für die anstehenden Wahlen
spätestens 4 Wochen vor dem
Sitzungstermin schriftlich einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal
stattfinden. Ihr obliegt
insbesondere:
a. die Wahl der Mitglieder des Gesamtpräsidiums und des
Geschäftsführenden Präsidiums,
b. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
die nicht Mitglieder des
Gesamtpräsidiums sein dürfen,
c. die Beschlussfassung über den vom Geschäftsführenden
Präsidium genehmigten
Haushaltsplan,
d. die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
e. die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des
Vorstandes und des
Geschäftsführenden Präsidiums,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Satzung der
Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
g. die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das von dem Präsidenten und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder. Bei
Abstimmungen und Wahlen zählen ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen nicht mit. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende der
Versammlung zieht.
2. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Es
können nur Mitglieder der DOG
gewählt werden. Für die Wahl zum Gesamtpräsidium gem.
§ 10 Abs. 2 a und b sowie für die Wahl der
Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter schlägt das
Gesamtpräsidium der Mitgliederversammlung für jede zur Wahl
stehende Position einen Kandidaten vor. Jedes
erschienene Mitglied kann weitere Kandidaten vorschlagen, sofern
nachgewiesen wird, dass
diese ihr Einverständnis erklärt haben. Als Erster
Vizepräsident kann nur ein Mitglied des
Gesamtpräsidiums vorgeschlagen werden.
Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2c
schlagen die Deutschsprachige
Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation und refraktive
Chirurgie, die Retinologische
Gesellschaft und die Bielschowsky-Gesellschaft jeweils einen
gewählten Kandidaten vor.
Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2d
können die Sektionen jeweils
einen gewählten Kandidaten vorschlagen.
Kandidaten nach § 10 Abs. 2e werden vom Berufsverband der
Augenärzte Deutschlands
e.V. vorgeschlagen.
Gewählt ist der Kandidat, auf den die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entfällt.
Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet
eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten.
3. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
4. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind sechs Monate
vor der
Mitgliederversammlung bei dem Schriftführer mit Begründung
einzureichen. In der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist die beantragte Satzungsänderung im
Wortlaut anzukündigen.
§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident und die
Vizepräsidenten, von denen jeder
befugt ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein zu vertreten.
§ 9 Geschäftsführendes
Präsidium
1. Das Geschäftsführende Präsidium führt die
laufenden Geschäfte der Gesellschaft, es stellt
den vorläufigen Haushaltsplan auf und informiert das
Gesamtpräsidium über seine Arbeit
sowie über Fragen, die aus seiner Sicht der Beratung und
Beschlussfassung des
Gesamtpräsidiums bedürfen. Zur Erledigung dieser Aufgaben
kann das geschäftsführende
Präsidium einen ihm verantwortlichen Geschäftsführer
als Leiter der Geschäftsstelle sowie
weiteres Personal anstellen. Den Umfang der Vertretungsmacht in dem
ihm zugewiesenen
Geschäftskreis regelt der Anstellungsvertrag.
2. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus:
a. dem Präsidenten,
b. dem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten,
c. dem Generalsekretär,
d. dem Schriftführer,
e. dem Schatzmeister.
3. Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der
Vizepräsidenten, beruft die
Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Präsidien unter
Mitteilung der Tagesordnung
ein und führt den Vorsitz. Der Präsident sitzt der
Gesellschaft vor. Er leitet den
wissenschaftlichen DOG-Kongress der Gesellschaft, soweit nicht im
Einzelfall das
Gesamtpräsidium einen Kongress Präsidenten bestellt hat.
4. Der Erste Vizepräsident wird nach seiner Amtszeit
Präsident der Gesellschaft. Der Präsident wird nach seiner
Amtszeit Zweiter Vizepräsident und unterstützt den
Präsidenten bei der Vorbereitung und Durchführung des
wissenschaftlichen DOG-Kongresses.
5. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, die Kontinuität
der Arbeit der Gesellschaft in
Grundsatzfragen zu wahren. Ihm obliegt federführend die Pflege
der Kontakte zu anderen
Verbänden und Gesellschaften, den Kammern und der
öffentlichen Verwaltung. Dem
Generalsekretär ist ferner die Geschäftsstelle unterstellt.
6. Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und
betreut die Publikationsorgane der
Gesellschaft. Er koordiniert die Arbeit der Sektionen, der
Kommissionen und der
Arbeitsgruppen sowie deren Publikationen.
7. Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung aller gesetzlichen
und satzungsmäßigen
Vorschriften sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
der Präsidien das
Gesamtvermögen der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, über
die Finanzlage in jeder
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dem
Geschäftsführenden Präsidium
jederzeit Auskunft zu erteilen. Zur Erledigung der zu seinem
Aufgabenbereich gehörenden
Buchführung sowie zur Erstellung des Jahresabschlusses kann sich
der Schatzmeister mit
Zustimmung des Vorstandes der Hilfe eines Angehörigen der steuer-
und
wirtschaftsberatenden Berufe bedienen.
§ 10 Gesamtpräsidium
1. Das Gesamtpräsidium ist das beschlussfassende Organ der
Gesellschaft für alle
Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Organen
vorbehalten sind. Ihm obliegt
die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen von
grundsätzlicher
Bedeutung. Das Gesamtpräsidium richtet den wissenschaftlichen
DOG-Kongress aus.
2. Das Gesamtpräsidium besteht aus:
- dem Präsidenten, dem Ersten und Zweiten
Vizepräsidenten, die zugleich einer der unter b – e
aufgeführten Gruppen angehören müssen, sowie dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Generalsekretär,
- – 5 Hochschullehrern, die augenärztliche Leiter von
Kliniken oder selbständigen Abteilungen an Universitäten
oder Hochschulen sind, – 2 habilitierten ophthalmologischen
Hochschullehrern, die nicht zur ersten Gruppe gehören,
– 2 hauptamtlich tätigen ophthalmologischen
Chefärzten, die nicht zur ersten Gruppe
gehören,
– 2 in freier Praxis niedergelassenen Augenärzten,
- jeweils einem Mitglied der Deutschsprachigen Gesellschaft
für Intraokularlinsen-
Implantation und refraktive Chirurgie, der Retinologischen
Gesellschaft und der
Bielschowsky-Gesellschaft,
- jeweils einem Mitglied der Sektionen gem. §13 Abs. 1,
- 2 Mitgliedern des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands
e.V.
§ 11 Beschlüsse der Präsidien
1. Die Präsidien fassen ihre Beschlüsse durch
mündliche oder auf Antrag schriftliche
Abstimmung in einer vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufenden
Sitzung oder durch schriftliche Abstimmung mittels eines bei allen
Mitgliedern des
Geschäftsführenden Präsidiums bzw. des
Gesamtpräsidiums umlaufenden Anschreibens. In
beiden Fällen ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig und genügend. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zählen nicht
mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
2. Über die Beschlüsse einer Sitzung wird ein vom
Präsidenten und vom Schriftführer zu
unterzeichnendes Protokoll geführt.
§ 14 Auflösung und
Vermögensanfall
1. Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine
Mitgliederversammlung, in der
mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist, mit einer
Dreiviertel-Mehrheit
beschließen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat
innerhalb von vier Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine
Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Schriftführer und der
Schatzmeister gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die medizinische
Fakultät der Universität Heidelberg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Klarstellung,
Inkrafttreten und Übergangsregelung
1. Soweit in dieser Satzung von Präsident,
Generalsekretär, Schriftführer etc. gesprochen wird,
steht die Formulierung auch für Präsidentin,
Generalsekretärin, Schriftführerin etc.
2. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.
März 2006
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
3. § 12 Abs. 3 gilt auch für Personen, die bereits vor
Inkrafttreten der Satzungsneufassung
Amtsinhaber waren.
Der Vorstand der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
Düsseldorf, den 22.3.2006
Prof. Dr. Norbert Pfeiffer
Präsident
Prof. Dr. Gernot Duncker
Vizepräsident